Satzung
Knallfrösche Shooting Club e.V.
Satzung in der Fassung des Beschlusses vom 01.02.2019
§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Knallfrösche Shooting Club“ nach der Eintragung ins Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“. Vereinssitz ist Im Überrück 24, 74232 Abstatt/Baden-Württemberg. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heilbronn einzutragen.
§ 2 - Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports, insbesondere durch
· schießsportliche Ausbildung
· Durchführung von Schießsportveranstaltungen
· Teilnahme an nationalen und internationalen Veranstaltungen
· Förderung und Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung des Schießsports durch Sponsoring.
· Mitgliedschaft im Bund Deutscher Sportschützen 1975 e. V. (BDS), Landesverband 7 - Baden-Württemberg.
§ 3 - Geschäfts– und Sportjahr
Das Sport und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Mitglieder des Vereins können alle unbescholtenen natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und fördern sowie die Vereinssatzung akzeptieren.
4.2 Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrages an den Vorstand des Vereins.
4.3 Mit der Antragstellung der Mitgliedschaft erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass persönliche Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu Vereinszwecken gespeichert und verwendet werden. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet das Präsidium nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist es nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
4.4 Der Verein hat eine maximale Mitgliederzahl von 8. Diese kann durch eine außerordentliche Hauptversammlung verändert werden.
§ 5 – Rechte und Pflichten
5.1 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines, des Landes – und Bundesverbandes zu wahren.
5.2 Jedes aktive Mitglied hat Sitz und Stimme auf der Mitgliederversammlung.
5.3 Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vereinsvermögen.
5.4 Der Vereinsvorstand verpflichtet sich, sämtliche Aktivitäten des Vereines für seine Mitglieder im Internet zu veröffentlichen. Die Vereinsmitglieder werden nur hier informiert, das trifft insbesondere für offizielle Bekanntmachungen des Vereines zu. Für Bekanntmachungen und Willenserklärungen sind auch Emails für alle Seiten verbindlich.
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
6.2 Die Mitgliedschaft kann mit vierteljähriger Frist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und ist an den Vorstand zu richten.
6.3 Die Mitgliedschaft endet mit sofortiger Wirkung, wenn der zu Beginn des Jahres fällige Beitrag trotz einer Mahnung mit Fristsetzung nicht entrichtet wird. Werden sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens, und gleich welcher Art und Höhe, trotz einer Mahnung mit Fristsetzung nicht beglichen, kann die Mitgliedschaft durch Beschluss der Vorstandssitzung mit sofortiger Wirkung beendet werden; die bestehenden Verbindlichkeiten bleiben hiervon unberührt.
6.4 Mitglieder, bei denen überfällige monetäre Forderungen des Vereins bestehen, können von der Nutzung sämtlicher Räumlichkeiten und der Außenanlage des Vereins bis zur vollständigen Egalisierung der Forderungen durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.
6.5 Bei vereinsschädigendem oder unsportlichem Verhalten kann ein Mitglied vorläufig vom Vorstand ausgeschlossen werden. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
6.6 Dem Ausschluss eines Gründungsmitgliedes muss eine Gründungsmitgliederversammlung einstimmig zustimmen.
§ 7 - Mitgliedsbeiträge und Gebühren
7.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge und Gebühren erhoben.
7.2 Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
§ 9 - Vorstand
9.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem 1. Stellv. Vorsitzenden
9.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzender und der Stellv. Vorsitzende; sie sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
9.3 Der Vorstand kann die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben auf andere Mitglieder übertragen.
9.4 Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 10 - Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes
10.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren vom Tag der Wahl angerechnet gewählt.
10.2 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger ernennen.
10.3 Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt.
10.4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 1. Stellv..
§ 11 - Mitgliederversammlung
11.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle fünf Jahre im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest.
11.2 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
11.3 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschlussvorschlag abgelehnt. Wahlen können und Abberufungen müssen in geheimer Abstimmung erfolgen.
11.4 In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 1 fremde Stimmen vertreten.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 13 - Beschlüsse der Vereinsorgane
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer oder einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 14 - Datenschutz
Der Verein kann von den Mitgliedern die Mitteilung von Daten verlangen, die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben, insbesondere zur Organisation des Sportbetriebs, zur Mitgliederverwaltung und -kommunikation sowie der Erfüllung gesetzlicher, vor allem waffenrechtlicher Vorschriften benötigt werden. Die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten erfolgt nur im erforderlichen Maße und nur im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Datenweitergabe kommt insbesondere an den BDS Landes- und Bundesverband und Waffenbehörden in Betracht. Die Meldung zu und Ergebnisse von Meisterschaften dürfen vom Verein veröffentlicht werden; Mitglieder können beim Vorstand der Veröffentlichung des Namens widersprechen.
§ 15 - Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 16 Schlußbestimmung
Diese von der Mitgliederversammlung beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht endgültig in Kraft.